Wahlordnung

Wahlordnung zur

Vertreterversammlung

Genossenschaft

    Wahlordnung

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung

§ 1
Wahlvorstand

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus 7 Mitgliedern der Genossenschaft, die vom Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bestellt werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht dem Vorstand oder Aufsichtrat angehören, müssen im Wahlvorstand überwiegen.

(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.

(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen.

(5) Der Wahlvorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Wahlvorstandes, längstens jedoch 5 Jahre im Amt.

§ 2
Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand hat unter Beachtung der Satzungsbestimmungen zur Vertreterversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder,
2. die Feststellung der Wahl der zu wählenden Vertreter; maßgebend für die Feststellung ist die Zahl der Mitglieder am letzten Tag des der Wahl vorausgegangenen Geschäftsjahres,
3. die Festlegung der Zahl der zu wählenden Ersatzvertreter,
4. die Entscheidung über die Form der Wahl,
5. die Festsetzung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
6. die Bekanntmachung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gemäß § 6 Abs. 2,
7. die Feststellung und Bekanntmachung der gewählten Vertreter und der gewählte Ersatzvertreter,
8. die Behandlung von Anfechtungen der Wahl.

(2) Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer heranziehen.

§ 3
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl auf Beschluss des Vorstandes zugelassene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung kein Wahlrecht mehr.

(2) Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes üben ihr Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus (§ 9 der Satzung). Für die schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechts gilt § 31 Abs. 3 der Satzung. Wahlberechtigte Vertreter des Mitgliedes oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlvorstandes nachweisen.

§ 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.

(2) Nicht wählbar ist ein Mitglied ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung.

§ 5
Wahlbezirke und Wählerlisten

(1) Der Wahlvorstand beschließt, welche Wahlbezirke auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat gebildet werden. Dabei sind auch die Mitglieder zu berücksichtigen, die nicht mit Wohnungen versorgt sind. Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört.

(2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der nach § 3 Abs. 1 bekannten Wahlberechtigung auf (Wählerliste). Diese wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder ausgelegt und erforderlichenfalls ergänzt.

(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Wahlbezirken unter Beachtung § 31 Abs. 4 der Satzung zu wählen sind.

§ 6
Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung

(1) Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen.

(2) Der Wahlvorstand hat den Mitgliedern rechtzeitig alle die Wahl zur Vertreterversammlung betreffenden Daten, Fristen und Unterlagen bekannt zu machen. Bekanntmachungen erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder. Auf die Auslegung ist im Internet oder der Mitgliederinformation hinzuweisen.

§ 7
Kandidaten und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand und jedes Mitglied können Kandidaten zur Wahl als Vertreter vorschlagen. Der Vorschlag muss jeweils den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes angeben. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung einverstanden ist.

(2) Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingerechten Wahlvorschläge.

(3) Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge nach den einzelnen Wahlbezirken zusammen und gibt diese gemäß § 6 Abs. 2 bekannt.

§ 8
Form der Wahl, Stimmzettel

(1) Die Wahl kann durchgeführt werden in der Form der Stimmabgabe im Wahlraum und der Briefwahl. Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl nur in der einen oder anderen Form durchgeführt wird.

(2) Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen.

(3) Der Stimmzettel muss die Namen und Anschriften der für den einzelnen Wahlbezirk aufgestellten Kandidaten enthalten.

(4) Der Wähler bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will.

(5) Der Wähler darf auf dem Stimmzettel nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind.

§ 9
Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Der Stimmzettel ist mit dem Stimmzettelumschlag dem Wähler im Wahlraum zu übergeben. Der Wähler legt seinen Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag unter Aufsicht des Wahlvorstandes in die Wahlurne.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesend sind. Nachdem diese Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt der Wahlvorstand die Wahl für beendet.

(3) Nach Beendigung der Wahl werden die bei der Stimmabgabe im Wahlraum abgegebenen Wahlumschläge aus der Wahlurne genommen und ungeöffnet gezählt. Ihre Zahl ist in der Niederschrift anzugeben.

§ 10
Briefwahl

(1) Jedes Mitglied kann durch Brief wählen, es sei denn, der Wahlvorstand schließt die Briefwahl aus. Der Wahlvorstand gibt die Frist bekannt, bis zu der spätestens die schriftliche Stimmabgabe eingegangen sein muss.

(2) Der Wahlvorstand übermittelt dem Mitglied auf Anfordern

– einen Freiumschlag (Wahlbrief), der mit dem Wahlbezirk gekennzeichnet ist und
– einen Stimmzettel mit neutralem Stimmzettelumschlag.

(3) Wer mittels Brief wählt, legt den ausgefüllten Stimmzettel in den zu verschließenden Stimmzettelumschlag und diesen in den Wahlbrief. Der Wahlbrief ist rechtzeitig an die vorgegebene Adresse zu übersenden.

(4) Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes nur durch Brief gewählt, so sendet die Genossenschaft den am Tag der Wahlbekanntmachung bekannten Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß zu verwahren. Die Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten. Die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Wahlbriefe sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen.

(6) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe – bezogen auf den Bezirk – in einer Niederschrift fest und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Danach sind die Stimmzettelumschläge dem Wahlbrief zu entnehmen. Die Wahlbriefumschläge sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettelumschläge ist in der Niederschrift festzuhalten. Ungültig ist ein Stimmzettelumschlag, der nicht neutral gemäß Abs. 2 gehalten ist.

§ 11
Wahlergebnis

(1) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Vertreterwahl fest.

(2) Nach der Zählung der Stimmzettelumschläge nimmt der Wahlvorstand die Auszählung vor und prüft die Gültigkeit jedes Stimmzettels.

(3) Ungültig sind Stimmzettel,

a) die nicht oder nicht allein in dem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
b) die nicht mit dem Stimmzettel übereinstimmen, der dem Wahlberechtigten ausgehändigt wurde, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten,
c) die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind,
d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist,
e) die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind.

(4) Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustellen.

§ 12
Niederschrift über die Wahl

(1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Dieser sind die gültigen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig erklärt worden sind, als Anlage beizufügen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Vorstand zu verwahren.

§ 13
Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter

(1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhandlungen stellt der Wahlvorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter durch Beschluss fest.

(2) Als Vertreter sind in der Reigenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die jeweils die meisten Stimmen – bezogen auf den Bezirk – erhalten haben.

(3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen – bezogen auf den Bezirk – erhalten haben.

(4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet über die Reifenfolge i.S. von Abs. 2 und 3 und damit über ihre Zuordnung als Vertreter oder Ersatzvertreter die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft, bei gleich langer Zugehörigkeit die alphabetische Reihenfolge des Familiennamens.

(5) Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich über ihre Wahl zu unterrichten. Die Gewählten haben nach ihrer Benachrichtigung unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(6) Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig weg durch

a) Niederlegung des Amtes als Vertreter,
b) Ausscheiden aus der Genossenschaft,
c) Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung,

so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter entsprechend der Reihenfolge nach Absatz 3. Dies gilt auch, wenn der als Vertreter Gewählte vor der Annahme der Wahl ausscheidet ( § 31 Abs. 7 der Satzung).

§ 14
Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter

Der Wahlvorstand hat die Liste mit Namen und Anschriften der Vertreter und Ersatzvertreter, die die Wahl angenommen haben, mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist entsprechend der Satzung bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzuweisen.

§ 15
Wahlanfechtung

Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 14) bei dem Wahlvorstand die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt.

§ 16
Inkrafttreten der Wahlordnung

Die Vertreterversammlung hat gemäß § 43a Abs. 4 GenG durch Beschluss vom 23.06.2008 der Wahlordnung zugestimmt. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.

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